# Apostille und Übersetzung, was kommt zuerst?

Bei einer ausländischen Urkunde kommt die Apostille zuerst, denn sie wird im Ausstellerstaat auf das Original gesetzt, und die Übersetzung folgt danach[1]. Eine Übersetzung selbst bekommt keine Apostille, weil sie keine öffentliche Urkunde ist. Braucht eine deutsche Übersetzung eine Apostille, beglaubigt zuerst der zuständige Gerichtspräsident die Unterschrift des Übersetzers, und dieser Vermerk erhält die Apostille[1].

## Was bestätigt eine Apostille, und was nicht?

Eine Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer Urkunde[2]. Über den Inhalt der Urkunde sagt sie nichts, und erst recht nichts darüber, ob eine Übersetzung richtig ist[3].

Die Apostille ersetzt die Legalisation, aber nur zwischen Staaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961. Bei der Legalisation bestätigt ein Konsularbeamter des Staates, in dem die Urkunde verwendet wird. Die Apostille stellt dagegen eine Behörde des Staates aus, aus dem die Urkunde stammt[2].

- **Was sie bestätigt**: Unterschrift, Befugnis des Ausstellers und gegebenenfalls das Siegel[1]
- **Wer sie ausstellt**: Eine dafür bestimmte Behörde des Ausstellerstaats[2]
- **Vorlage**: Die Urkunde im Original[1]
- **Vertragsparteien**: 130[4]
- **Übersetzungen**: Keine öffentlichen Urkunden, das Apostilleverfahren ist auf sie nicht anwendbar[1]

## Erst Apostille, dann Übersetzung, oder umgekehrt?

Das hängt davon ab, in welche Richtung die Urkunde geht. Für beide Richtungen gilt, dass die Apostille auf die Urkunde im Original kommt[1].

**Eine ausländische Urkunde für eine deutsche Behörde.** Die Apostille besorgen Sie im Ausstellerstaat, bei der Behörde, die dort dafür bestimmt ist[1]. Danach lassen Sie die Urkunde übersetzen. Deutsche Behörden akzeptieren regelmäßig Übersetzungen eines in Deutschland öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers. Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung reicht, entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen[1].

**Eine deutsche Urkunde für das Ausland.** Die Apostille auf der deutschen Urkunde erteilt eine deutsche Behörde[1]. Braucht auch die Übersetzung eine Apostille, lassen Sie zuerst übersetzen. Dann beglaubigt der zuständige Gerichtspräsident die Unterschrift des Übersetzers, und auf diesen Vermerk kommt die Apostille oder die Legalisation[1]. Ob der andere Staat eine in Deutschland gefertigte Übersetzung annimmt, richtet sich nach seinem Recht[1]. Fragen Sie deshalb vorher bei seiner Botschaft oder seinem Konsulat in Deutschland nach[5].

## Muss die Apostille mitübersetzt werden?

Nach dem Übereinkommen nicht. Eine Apostille darf nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie in einer anderen Sprache verfasst ist, und sie wirkt ohne weitere Förmlichkeit, auch ohne Übersetzung[3].

Die Urkunde darunter ist eine andere Frage. Die Behörde im Zielstaat kann sie nach ihrem eigenen Recht zurückweisen, wenn sie in einer fremden Sprache ist oder keine Übersetzung beiliegt[3]. Fragen Sie bei der Behörde nach, ob die Übersetzung die Seite mit der Apostille einschließen soll. Im Zweifel lassen Sie sie mitübersetzen, dann muss die Behörde nicht nachfordern.

## Wo beantrage ich eine Apostille?

Bei der Stelle, die für die Art der Urkunde zuständig ist. Für Urkunden des Bundes ist das eine Bundesbehörde, für Urkunden aus den Ländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Das Auswärtige Amt empfiehlt, beim Aussteller der Urkunde nachzufragen[1].

*Wer die Apostille erteilt, nach Angaben des Auswärtigen Amts, geprüft am 2. November 2026*

| Urkunde | Zuständig für die Apostille |
| --- | --- |
| Urkunden des Bundes | Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), für Urkunden des Patentamts und des Bundespatentgerichts das Deutsche Patent- und Markenamt[1] |
| Urkunden von Verwaltungsbehörden | Innenministerien, Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen, in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten[1] |
| Urkunden von Gerichten, Justizbehörden und Notaren | Justizministerien oder die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte[1] |
| Beglaubigte Übersetzungen | Erst der Vermerk des zuständigen Gerichtspräsidenten, dann die Apostille darauf[1] |
| Ausländische Urkunden | Eine Behörde des Ausstellerstaats, die Liste führt die Haager Konferenz[1][4] |

Ein Beispiel aus Berlin. Für Urkunden Berliner Notare und Übersetzungen von Übersetzern, die für die Berliner Gerichte ermächtigt sind, erteilt das Landgericht Berlin II die Apostille. Die Gebühr beträgt 25 Euro, und Sie legen das Schriftstück im Original vor[6]. Andere Länder haben eigene Stellen und Gebühren nach Landesrecht[1].

## Was ist eine Überbeglaubigung der Übersetzung?

Der Begriff wird nicht einheitlich verwendet. Bei Übersetzungen steht er für den Vermerk, mit dem der zuständige Gerichtspräsident bestätigt, dass der Übersetzer ein anerkannter Sachverständiger ist, oder seine Unterschrift beglaubigt. Dieser Vermerk ist eine öffentliche Urkunde und kann eine Apostille oder eine Legalisation bekommen[1].

Der Bestätigungsvermerk oder Stempel des Übersetzers allein macht die Übersetzung nicht zur öffentlichen Urkunde[1]. Das Auswärtige Amt verwendet das Wort Überbeglaubigung außerdem für die Endbeglaubigung im Legalisationsverfahren, die das BfAA erteilt[1]. Wie eine beglaubigte Übersetzung in Deutschland entsteht, steht im Ratgeber [beglaubigte Übersetzung](https://www.loreai.org/de/beglaubigte-uebersetzung).

## Wann reicht die Apostille nicht, und wann braucht es keine?

Gilt das Haager Übereinkommen zwischen Deutschland und dem anderen Staat nicht, ist die Legalisation der Weg. Für eine deutsche Urkunde läuft sie so[1][6]:

1. Vorbeglaubigung durch die zuständige deutsche Stelle, bei Übersetzungen durch das Gericht.
2. Bei manchen Staaten eine Endbeglaubigung durch das BfAA.
3. Legalisation durch die Botschaft oder das Konsulat des Zielstaats in Deutschland.

Die Endbeglaubigung des BfAA kostet seit dem 1. Juli 2025 22 Euro je Urkunde[5]. Für eine ausländische Urkunde legalisiert die deutsche Auslandsvertretung im Ausstellerstaat. In einigen Staaten hat sie die Legalisation eingestellt und prüft Urkunden stattdessen im Rahmen der Amtshilfe, was mehrere Monate dauern kann[1].

Manchmal braucht es gar keine Apostille. Die Verordnung (EU) 2016/1191 befreit bestimmte öffentliche Urkunden zwischen den EU-Staaten von Legalisation und Apostille. Mehrsprachige Personenstandsurkunden nach den CIEC-Übereinkommen sind in den Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit[1]. Mehr dazu im Ratgeber [internationale Geburtsurkunde](https://www.loreai.org/de/internationale-geburtsurkunde).

## So gehen Sie mit einer ausländischen Urkunde vor

1. **Bei der deutschen Behörde fragen.** Ob sie eine Apostille oder eine Legalisation verlangt, entscheidet die Behörde, bei der Sie die Urkunde vorlegen[1].
2. **Apostille im Ausstellerstaat besorgen.** Das ist Sache des Urkundeninhabers, notfalls über einen privaten Dienstleister vor Ort[1].
3. **Urkunde mit Apostille scannen.** Alle Seiten, auch die Seite mit der Apostille und die Rückseiten mit Stempeln.
4. **Beglaubigt übersetzen lassen.** Öffentlich beeidigte oder ermächtigte Übersetzer finden Sie in der Datenbank justiz-dolmetscher.de, auf die das Auswärtige Amt verweist[1].
5. **Original und Übersetzung vorlegen.** Reichen Sie die Urkunde mit Apostille zusammen mit der Übersetzung ein. Ob eine Kopie genügt, sagt Ihnen die Behörde.

## Wo LoreAI hilft

LoreAI stellt keine Apostillen aus und ist kein Dienst für beglaubigte Übersetzungen. Eine Übersetzung von LoreAI ersetzt nicht die Übersetzung durch einen öffentlich beeidigten oder ermächtigten Übersetzer.

Nützlich ist LoreAI vorher. Sie verstehen, was auf einer fremdsprachigen Urkunde und ihrer Apostille steht, bevor Sie mit der Behörde sprechen. LoreAI liest den Scan mit OCR und gibt eine bearbeitbare Word-Datei in der Reihenfolge des Originals zurück. Namen, Daten und Nummern bleiben so, wie sie geschrieben sind. Ob der Übersetzer die Datei als Ausgangspunkt nimmt, entscheidet er selbst. Nimmt er sie, prüft er sie gegen das Original.

Arbeitet er mit Trados, memoQ oder Phrase, gibt es in den bezahlten Tarifen eine CAT-ready-Fassung der Word-Datei, mit einfachen Absätzen und echten Tabellen, ohne Textfelder und zusätzliche Formatierung. Das erste Dokument ist kostenlos, bis 3 Seiten. Für Urkunden aus dem Standesamt siehe [Geburtsurkunde übersetzen](https://www.loreai.org/de/geburtsurkunde-uebersetzen) und [Heiratsurkunde übersetzen](https://www.loreai.org/de/heiratsurkunde-uebersetzen).

## Häufige Fragen

### Kann eine Übersetzung eine Apostille bekommen?

Nicht direkt, denn eine Übersetzung ist keine öffentliche Urkunde. Die Apostille kommt auf den Vermerk, mit dem der zuständige Gerichtspräsident die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt[1].

### Was kostet eine Apostille?

Die Gebühren richten sich nach dem Recht des jeweiligen Landes[1]. Beim Landgericht Berlin II kostet die Apostille für notarielle Urkunden und Übersetzungen 25 Euro[6].

### Bestätigt die Apostille, dass die Übersetzung richtig ist?

Nein. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers, nicht den Inhalt[2][3].

### Brauche ich für Urkunden aus einem EU-Staat eine Apostille?

Für bestimmte öffentliche Urkunden nicht. Die Verordnung (EU) 2016/1191 befreit sie zwischen den EU-Staaten von Legalisation und Apostille[1]. Welche Urkunden das sind, steht in Artikel 2 der Verordnung.

## Quellen

1. [Auswärtiges Amt: Internationaler Urkundenverkehr](https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr), abgerufen am 2. November 2026
2. [Auswärtiges Amt: Was ist der Unterschied zwischen einer Apostille und einer Legalisation?](https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/02-unterschied-606170), abgerufen am 2. November 2026
3. [HCCH Apostille Handbook, Randnummern 25, 195 bis 197 und 312 bis 313 (PDF, englisch)](https://assets.hcch.net/upload/apostille_hbe.pdf), abgerufen am 2. November 2026
4. [HCCH: Apostille Section (englisch)](https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/specialised-sections/apostille), abgerufen am 2. November 2026
5. [Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten: Apostillen und Endbeglaubigungen](https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen), abgerufen am 2. November 2026
6. [Service-Portal Berlin: Beglaubigung von notariellen Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen für das Ausland (Apostille/Legalisation)](https://service.berlin.de/dienstleistung/327408/), abgerufen am 2. November 2026

Von Matt Mountain · Aktualisiert am 2. November 2026
